Steuererklärung
Vertretung
EINKOMMENS- UND VERMÖGENSSTEUER
GRUNDSTÜCKS-GEWINNSTEUER
ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSSTEUER
Steuern und Kapitalleistungen
Rückzüge von 3a-Spar- und Pensionskassenguthaben werden mit einer speziellen Steuer belastet. Es ist keine spezielle Steuererklärung einzureichen, da die Daten direkt von der Bank, der Versicherung oder der Pensionskasse an das Steuramt übermittelt werden.
Wir beraten Sie bei der Besteuerung von Abfindungen, bei welchen es insbesondere ab dem 55. Altersjahr mögliche Steuererleichterungen gibt, und zwar dann wenn die Werktätigkeit aufgegeben wird.
Quellensteuer I
Ihr Einkommen wird in der Schweiz an der Quelle besteuert:
- Sie verdienen weniger als CHF 120'000 p.a., so können Sie bei besonderen Aufwänden Quellensteuern rückfordern. Ihr Vermögen im In- und Ausland oder ein Nebeneinkommen kann eine ergänzende Veranlagung mittels ordentlicher Steuererklärung nötig machen.
- Sie verdienen mehr als 120’000 p.a., so werden Sie nachträglich ordentlich besteuert: vgl. Steuererklärung. Die Quellenbesteuerung hat den Charakter einer monatlichen Vorauszahlung der Steuern.
Quellensteuer II
Verrechnungssteuer
Die Schweizer Verrechnungssteuer (Zinsabschlagsteuer) auf Zinserträge oder Wertschriftenerträge ist für alle Steuerpflichtigen in der Schweiz rückforderbar.
Steuern auf Wertschriftenerträgen der EU-Länder, EFTA-Länder und der USA sind für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz mindestens teilweise rückforderbar nach den gültigen betreffenden Zinssteuerabkommen, die noch bis zum Steuerjahr 2016 gültig sind. Die Zinssteuerabkommen werden ab 2017 abgelöst durch den AIA = Automatischen Informationsaustausch.