Steuerberatung

Pensionskassen-nachzahlungen

Pensionskassennachzahlungen sind bei der Einkommenssteuer voll absetzbar.


Dabei ist bei den Nachzahlungen zu unterscheiden zwischen dem obligatorischen und dem überobligatorischen Teil. Bei ersterem ist eine Mindestverzinsung garantiert, beim zweiten nicht.


Eine Einschränkung ergibt sich bei Ausländerinnen und Ausländern in den ersten fünf Jahren nach der Immigration:

Die Pensionskassennachzahlung  darf in den ersten fünf Jahren nach der Immigration maximal 20% des pensionskassenversicherten Einkommens betragen.


Pensionskasseneinlagen können geleistet werden bis zum Pensionskassenbezug. Die Altersgrenze beträgt fünf Jahre nach dem ordentlichen Pensionsalter, immer vorausgesetzt, es besteht ein Arbeitseinkommen und die Pensionskasse kennt eine solche durch das Gesetz mögliche Erstreckung.


Pensionskasse

In folgenden Fällen kennen praktisch alle Pensionskassen den Kapitalrückzug des Pensionskassenguthabens:

  • Kauf von Wohneigentum
  • Amortisation der Hypothek
  • Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit,
  • Emigration; Verlassen der Schweiz
  • Pensionierung


Einschränkungen beim Rückzug der Gelder der Pensionskasse


  1. Emigration; Verlassen der Schweiz
    Wandern Sie in ein EU-Land aus, kann nur der überobligatorische Teil der Prämieneinzahlungen zurückgezogen werden.
  2. Kauf von Wohneigentum
    Der zu beziehende Teil kann eingeschränkt sein durch das Pensionskassenreglement, v.a. ab dem 50 Altersjahr.
  3. Selbstständige Erwerbstätigkeit
    Es ist bei zunehmendem Alter sehr gut durchzudenken, ob das Pensionskassengeld für die selbstständige Erwerbstätigkeit verwendet werden soll; des Öfteren verloren Personen dabei ihr gesamtes Geld und im Alter von 65 Jahren blieb ihnen nur noch die AHV-Rente.   
  4. Pensionierung
    Es können Teile oder das gesamte Kapital bezogen werden. Dieser Schritt ist sehr gut zu überlegen, da die lebenslange Rente inkl. Ausbildungs- und Ehepartnerrente sich häufig als vorteilhafter erweist.   


Zusätzlich geleistete Einlagen während der letzten 36 Monate vor dem Rückzug werden beim Rückzug zum ordentlichen Steuersatz besteuert.


Beim Kapitalrückzug fallen in der Regel tiefere Steuern an als bei der Einzahlung. Es ergeben sich elementare Steuerersparnisse zwischen den eingesparten Steuern bei der Einlage und der zu zahlenden Steuer beim Rückzug.