News

Gut zu wissen:

3a-Spar-Einlage ab 2022

Angestellte können insgesamt bis zu CHF 6'883 p.a. Steuerabzüge durch das Einzahlen in die 3a-Säule erhalten.

Selbstständig Erwerbende 20% vom Nettoeinkommen, max. CHF 34'416.


Türkei-Schweiz Steuern

Automatischer Informationsaustausch Türkei – Schweiz Jahre 2019, 2020, + 2021

Die Datenübermittlung umfasst v.a. Konten, Wertschriften, Investments, Lebensversicherungen und Beteiligungen an Unternehmen.
Selbstanzeige ist empfehlenswert.

Kanton Zürich: Halbierung des Steuersatzes bei Kapitalleistungen

Ab dem 1.1.2022 wird die Staats- und Gemeindesteuer auf Kapitalleistungen halbiert, d.h. sie zahlen bei Rückzug der 3a-Spar-Einlagen und bei Rückzug von Pensionskassenguthaben nur noch die Hälfte der Staats- und Gemeindesteuer im Vergleich zum 31.12.2021.

Steuerjahr 2021: Neue Regelung der Quellensteuer

I. NOV (Nachträgliche ordentliche Veranlagung)

Wie bis anhin immer ab einem Bruttojahreseinkommen von CHF 120'000 (obligatorische NOV)

II. NOV (Nachträgliche ordentliche Veranlagung ausgeweitet, bisher: Quellensteuerrückforderung = freiwillige NOV)

  1. auf internationale Wochenaufenhalter (Beschränkung: 90% der weltweiten Einkünfte wurden in der Schweiz erzielt)
  2. auf alle Steuerpflichtigen, die bis anhin Quellensteuer rückgefordert haben. Für die erstmalige freiwillige nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt Ende März als Frist.
    Sobald die Quellensteuerrückforderung einmal im Steuerregister erfasst, gelten immer für die nachträglich ordentliche und ordentliche Veranlagung die gewohnten Fristen und Regelungen bezüglich der Fristausweitungen.

Eine ordentliche Veranlagung kann sich so neu nicht nur für Personen aus den Gruppen 1) und 2) lohnen, sondern neu auch für Personen mit einem Bruttoeinkommen von weniger als CHF 50'000.

III. NOV (bisher: ergänzende Besteuerung = obligatorische NOV)

Gilt für definitiv quellenbesteuerte Personen, die folgende Kriterien erfüllen:

  • Nebeneinkommen von CHF 3'000 durch: Zinsen, Liegenschaftserträgen, Alimenten, Dividenden, Zinsen, etc. neben den Einkünften aus der Anstellung.
  • Vermögen von CHF 80'000 als Einzelperson bzw. CHF 160'000 als Ehepaar oder eingetragener Partnerschaft. Vermögen haben als Einzelperson bzw. Ehepaar/eingetragenen Partnerschaft

Die Betroffenen Personen werden alle nachträglich besteuert. D.h. sie müssen sich selbstständig melden um zu verhindern, dass bei Bekanntwerden des Falles ein Steuerhinterziehungsverfahren gegen sie eröffnet wird, bei dem mit hohen Bussen zu rechnen ist.

Faktisch kann jede/r Steuerpflichtige, die/der bis anhin quellenbesteuert worden ist, eine Steuererklärung einreichen.

(Betreffend I.-II.: Wer einmal eine Steuererklärung abgibt, ob freiwillig oder obligatorisch, wird im Steuerregister erfasst und muss in den Folgejahren immer eine Steuererklärung einreichen.)

Förderung von Stiftungen und anderen privaten/öffentlichen Institutionen oder der öffentliche Hand

NIE SCHENKUNGSSTEUER

Eine Schenkungssteuer existiert für diese Objekte nicht.

Sie stellen steuerbare Einnahmen dar. Ausnahmenfälle gelten bei:

  • Bedürftigkeit des Empfängers
  • Unterstützungsabsicht des Zahlenden (unklar was dies bedeutet)
  • unentgeltliche Leistungen wie überlassen eines Raumes, ...


Übertragung Pensionskassen- und 3a-Guthaben von einer Stiftung zu einer anderen ab 1.1.2021

Beide Guthaben dürfen bis zum ordentlichen Pensionsalter jederzeit auf eine neue Stiftung übertragen werden. Darüber hinaus dürfen weiterhin Erwerbstätige, bis maximal dem 70. Geburtstag, Übertragungen tätigen. Eine Übertragung nach dem 60. Altersjahr galt im Kanton Zürich bis anhin automatisch als Rückzug.